Patientenverfügung – wie wollen Sie sterben?
Können Sie wegen Krankheit oder aufgrund eines Unfalls keine eigene Entscheidung mehr treffen, haben Sie die Möglichkeit, mit einer Patientenverfügung (auch Patiententestament oder Patientenbrief) festzulegen, wie Sie behandelt werden möchten: Sie können beispielsweise bestimmen, ob und wann lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen oder beendet werden sollen.
Haben Sie Ihre Wünsche in einer Patientenverfügung nicht niedergelegt, muss bei der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen oder beendet werden, das Vormundschaftsgericht entscheiden. Das Vormundschaftsgericht versucht dann, Ihren mutmaßlichen Willen festzustellen.
Einige Patientenverfügungen sind zu ungenau, so dass im Einzelfall dennoch eine (langwierige) Entscheidung des Vormundschaftsgerichts notwendig ist.
Patientenverfügung – Vordruck / Muster
Muster zur Errichtung einer Patientenverfügung: Das Muster ist kein fertiges Formular, sondern gibt Ihnen Musterformulierungen, die Sie je nach Ihren Wünschen auswählen können. Sie erhalten des Weiteren zahlreiche Tipps und Hinweise zur Patientenverfügung.
Damit Ihr Arzt oder das Krankenhaus von der Partienverfügung erfährt, sollten Sie etwa in Ihrem Portemonnaie oder Handtasche einen Hinweis bei sich tragen, wo Sie die Verfügung aufbewahren.
Weisen Sie bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim auf Ihre Patientenverfügung hin.
Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese wissen, wo sie ist und gegebenenfalls eine Ausfertigung der Verfügung enthalten. Die Bevollmächtigung einer Vertrauensperson ist sehr empfehlenswert, damit dieser Ihre Wünsche auch gegenüber (widerwilligen) Ärzten durchsetzt.
Artzgespräch über Patienteverfügung?
Sollte ein Arzt bei der Errichtung Ihrer Patientenverfügung konsultiert werden?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt vor allem von der Ausgestaltung Ihrer Patientenverfügung ab.
Errichten Sie Ihre Patientenverfügung für „Standardfälle“, so bedarf es keines ärztlichen Rates, sofern Sie mit den geschilderten Situationen in der Patientenverfügung vertraut sind.
Ärztlicher Rat ist aber dann wichtig, wenn Sie keine allgemeine Patientenverfügung errichten, sondern eine spezielle Verfügung für bestimmte Erkrankungen möchten.
Beispielsweise könnten Sie bei Krebserkrankungen für die verschiedenen Stadien unterschiedlich detaillierte Verfügungen treffen. Hier sind ärztliche Fachkenntnisse empfehlenswert.
Sind Patientenverfügungen rechtlich bindend?
Patientenverfügungen sind grundsätzlich verbindlich:
Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung ist
„die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.“
Deutscher Ethikrat zur Patientenverfügung
Weitere, vertiefende Hinweise zu Fragestellungen bei der Patientenverfügung finden Sie auf der Webseite des Nationalen Ethikrates.
Der Ethikrat hat folgenden Publikationen veröffentlicht:
Ethikrat-Selbstbestimmung-Lebensende
Veröffentlicht: Juli 2006: Druck-Version
Ehtikrat_Patientenverfuegung
Veröffentlicht: Juni 2005: Druck-Version
Organspende – Retten Sie Leben!
Durch eine Organspende kann das Leben eines anderen Menschen gerettet werden. Daher sollten Sie erwägen, einer Organspende zuzustimmen.
Die Organspende kann als „Todspende“ oder als „Lebendspende“ erfolgen. Bei der Lebendspende spendet ein lebender Mensch einem anderen Menschen das notwendige Organ oder die erforderlichen Zellen. Hierzu zählen beispielsweise Nieren, Leber und reproduzierbare Zellen oder Gewebe wie Blut, Knochenmark, Spermien oder Eizellen.
Das Alter der Spender ist dabei weniger relevant als der Zustand der Organe, jedoch wird nur sehr selten jenseits des vollendeten 70. Lebensjahres gespendet.
Von Toten können folgende Organe und Gewebe übertragen werden: Bauchspeicheldrüse, Blutgefäße, Darm, Gehörknöchelchen, Haut, Herz, Herzklappen, Hornhaut der Augen, Knochengewebe, Knorpelgewebe, Leber, Lunge, Niere, Sehnen und Teile der Hirnhaut.
Voraussetzung für die Entnahme eines Organs eines Verstorbenen ist, dass dessen Zustimmung vorliegt.
Die Zustimmung zur Organspende zu Lebzeiten kann in einem Organspendeausweis dokumentiert werden. Liegt bei einem Verstorbenen keine dokumentierte Entscheidung zur Organspende vor, so müssen die Angehörigen nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entscheiden.