Digitaler Nachlass
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17) klargestellt: Digitale Inhalte gehen wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichte des Erblassers auf die Erben über. Die Erben stehen dann in der Rechtsposition des Erblassers. Anlass der Entscheidung war die Frage des Zugangs zum Facebook-Account des Erblassers.
Der Account des Erblassers wurde in ein „Gedenkzustand“ versetzt. Nach der Ansicht des BGH waren, diese Regelung aber nicht Teil des Vertrages zwischen Facebook und dem Erblasser geworden. Auch wenn diese Regelung in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) aufgenommen worden wären, hätten diese der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 u. 2 BGB nicht standhalten.
Datenschutz im Erbfall?
In der Antwort (Dt. BT Drucksache: 19/4207) auf eine kleine Anfrage teilt die Bundesregierung zur der Frage, ob die Bundesregierung Problem in Bezug auf die Vererbbarkeit personenbezogener Daten habe, folgendes mit:
Sofern es um den Schutz der Daten des Erblasser geht, betrifft das Datenschutzrecht ausschließlich natürliche und damit lebende Personen. Insoweit sieht die Bundesregierung keine datenschutzrechtliche Probleme, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die sich ausschließlich auf Verstorbene beziehen.
Soweit es um den Schutz der Daten der Kommunikationspartner des Erblassers geht, gehört die Bereitstellung der in dem Account des Erblassers gespeicherten personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers zu den vertraglichen Pflichten des Anbieters. Daran ändert sich auch nichts durch den Erbfall, denn der Erbe tritt […] in den Vertrag ein. Der Schutz der Privatsphäre des Kommunikationspartners und das Fernmeldegeheimnis bleibt nach der Entscheidung des BGH gewahrt, da der Erbe durch den Eintritt kein „anderer“ im Sinne des § 88 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sei, dem keine Kenntnis vom Inhalt oder den nähren Umständen der Telekommunikation verschafft werden dürfte.
Trennbarkeit von Endgerät und Daten?
Erbrechtlich gehören sowohl das technische Endgerät als auch die darauf gespeicherten Daten zum Nachlass (Antw. zu Frage 23).
Die Daten gehen in das Vermögen des Erben über – egal ob anlog oder digital gespeichert. Die Art der Speicherung führe zu keinen rechtlichen Unterschied (Antw. zur Frage 20).
Mehrere Erbe bilden eine Erbengemeinschaft, der gesamte Nachlass wird gemeinsames Vermögen der Erben und ist von diesen gemeinsam zu verwalten (Antwort zur Frage 21).