Geldschein-Betreuung

Geldschein Betreuung: Demente Frau zereißt Scheine

Eine demente, 89-jährige Dame hat fast 20.000 Euro aus Angst vor Einbrechern zerrissen.
Die Dame, vertreten durch den sei betreuenden Enkel bzw. Ihr Anwalt, forderte von der Bundesbank Ersatz, da Sie dabei nicht bei Sinnen war.
Als die Bundesbank nicht zahlte, wurde sie verklagt.

Die erste Instanz, das  Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wies die Klage ab. Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 A 682/15) war erfolgreich: die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.

Ersatz für Geldschein: Begründung des Gerichts

Zwar haben die Klägerin die Banknoten vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro, Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass die demente Frau in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Kostenfreier Umtausch der Geldscheine

Geldscheine kann man grundsätzlich nach einem Beschluss der Europäischen Zentralbank in der EU kostenfrei bei den Zentralbanken „umtauschen“, etwa wenn man mehr als die Hälfte des Scheines vorlegt. Ist Geld im Kamin „verpufft“, sollte man die Asche mitsenden.

Der Umtausch kommt auch nicht so selten vor. Bei der Bank in Mainz soll es 30.000 „Vorgänge“ gegeben haben, laute eine Bericht der FAZ vom 23. März 2016. 44 Millionen sollen erstattet worden sein.
Zuweilen komme es auch vor, dass Erblasser – zur Vermeidung von Erbschaftssteuer – das Geld vorsätzlich zerstören. Dann jedoch gibt es keine Erstattung.

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