Vorbilder, die sich für die Vorsorge einsetzen!
Muster und Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht in Bonn
Vorsorgeordner erstellen
Für jeden einen Vorsorgeordner – das ist das Ziel.
Der Vorsorgeordner soll die Vorsorge erleichtern. Er soll der erste Schritt zur eigenen Vorsorge sein. Er ist ein ständige Erinnerung daran, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen und diese auf dem letzten Stand zu halten.
In den Vorsorgeordner gehören:
Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde übergibt jeden einen Vorsorgeordner im Tausch gegen eine Foto des „Vorbildes“ mit Vorsorgeordner.
Das Foto soll dann auf dieser Webseite veröffentlicht werden – als Vorbild für andere auch mit der Vorsorge zu beginnen.
Seien Sei Vorbild!
Gelegenheit für die Fotoaufnahmen und den Tausch gibt am Stand der Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gewerbefest am Sonntag, den 25. Juni 2017 in Bornheim-Roisdorf bei PORTA.
Gedächtnisprobleme und Demenz können durch die Einnahme von anticholinerge Medikamente entstehen.
Anticholinergika sind in vielen Medikamenten: Inkontinenz- und Beruhigungsmitteln, Neuroleptika, Antidepressiva, Tabletten gegen Übelkeit, Schmerzen oder Allergien.
Nach Angaben von NDR-Visite sollen neue Studien zeigen, dass sie vor allem bei älteren Menschen zu Gedächtnisproblemen führen und das Risiko für Demenz steigern können. Die langfristige Einnahme von Anticholinergika zerstöre Nervenzellen und die Gedächtnisleistung wird dauerhaft eingeschränkt.
Daher wird vor der unbedachten Einnahme dieser Medikamente gewarnt. Derzeit nehme jeder dritte Patient über 75 Anticholinergika ein. Gedächtnisprobleme werden oft auf das Alter geschoben.
Dabei könnte die Ursache in der Einnahme der anticholinergen Medikamenten liegen.
Anticholinergika verhindern, dass der Nervenbotenstoff Acetylcholin seine Wirkung – als Kommunikationsmittel im Gehirn – entfalten kann.
Bei einigen Medikamenten, zum Beispiel gegen Parkinson und Inkontinenz, ist dies erwünscht.
Bei älteren Menschen kann es auch zu einer nachlassende Nierenfunktion kommen. Deshalb müsse mit zunehmendem Alter die Dosis vieler Medikamente reduziert werden, die man in jüngeren Jahren noch gut vertragen hat.
Je mehr anticholinerge Medikamente ein Mensch einnimmt, desto wahrscheinlicher ist eine Schädigung des Gehirns.
Ob ein Medikament eine anticholinerge Wirkung hat, wird durch folgende Nebenwirkungen im Beipackzettel indiziert:
Wer solche Hinweise im Beipackzettel entdeckt, sollte seinen Arzt oder Apotheker dazu befragen.
Eigenmächtig absetzen sollten Patienten ihre Medikamente generell nicht, aber sie sollten einen Überblick behalten, welche Medikamente sie einnehmen und wofür.
Diese Liste sollten sie möglichst auch immer zu Arztbesuchen oder in die Apotheke mitnehmen. Und immer wieder sollte gemeinsam mit dem Hausarzt geprüft werden, ob Medikamente mittlerweile abgesetzt oder reduziert werden können, um unnötige Nebenwirkungen zu vermeiden.
Diese Liste sollte auch in einen Vorsorgeordner zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert werden.
Werden die Medikamente abgesetzt, kann die „Demenz“ wider verschwinden und ggf. wieder die Gedächtniskraft und Selbständigkeit herbeigeführt werden.
Nach Angaben des NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans würden rund zwei Milliarden Euro bundesweit auf Konten Verstorbener bei Banken liegen.
Da die Erben von diesen nichts wüssten, bleibt das Geld bei den Banken, die damit (kostenlos) arbeiten.
Die Erben können sich an die jeweiligen Banken wenden, um Auskünfte zu erteilen. Allerdings gibt es sehr viele Banken. Daher bietet es sich an, sich auf Banken an den jeweiligen Aufenthaltsorten des Erblassers zu wenden.
Sollten keine gewillkürten (testamentarische) oder gesetzlichen Erben vorhanden sein, geht das Geld auf den Fiskus (dem Bundesland) über.
Im nordrhein-westfälischen Landtag wird sich der Haushalts- und Finanzausschuss am kommenden Donnerstag mit dem Thema befassen.
Erwägenswert wäre die Errichtung einer Stelle, in der Bundes- oder gar europaweit verwaiste Konten ausfindig gemacht werden könnten. An diese Stelle (oder an das Nachlassgericht) sollten dann die Banken Meldung machen, wenn die Bank Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers hat, bzw. nach beispielsweise 5 Jahren kein Kontakt mehr zum Kontoinhaber besteht.
Auch in der Schweiz gibt es zentrale Möglichkeiten zu klären, ob verwaiste Konten vorhanden sind.
Dem künftigen Erblasser sei zugunsten seiner Erben empfohlen, bereits zu Lebzeiten eine umfassenden Vorsorgeordner zu errichten. Hierin sind die vorhandene Banken zu vermerken.
Was soll mit den Haustieren im Vorsorge- und Erbfall geschehen? Dieser Frage geht der General-Anzeiger Bonn in seinem Artikel „Was, wenn Herrchen nicht mehr kann?“ nach.
Rechtsanwältin Stefanie Herzig, verweist auf Möglichkeiten der Sicherstellung der Versorgung von Tieren im Testament. Hier bieten sich erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse an.
Es macht Sinn, bereits im Vorfeld mit demjenigen zu sprechen, der dann das Tier versorgen soll. Die nötige Rechtsmacht dazu sollte er haben (Vollmacht mit einer entsprechenden Vereinbarung).
Auch für das Hund, Katz & Co bietet sich ein Vorsorgeordner an. Info zu seinem Verhalten, Essen und gesundheitlichen Situation (Impfungen u.a.).
Tiere aus Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.
Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.
Das Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 (Aktenzeichen 20 O 172/15) hat erstmalig zu Vererbarkeit eines Facebook-accounts (digitaler Nachlass) ein Urteil gefällt.
Die erbende Mutter der verstorbenen 15-jährigen Tochter verlangte von Facebook, Zugriff auf deren Account zu erhalten.
Facebook hatte das Profil der Tochter in den Gedenkzustand versetzt.
Dadurch war es der Mutter – trotz Kenntnis der Zugangsdaten der Tochter – nicht mehr möglich, auf das Profil und die dort gespeicherten Informationen zuzugreifen.
Das Gericht entschied: Facebook müsse den erbenden Eltern Zugang zum Benutzerkonto und den Kommunikationsinhalten gewähren.
Die Rechte aus einem Vertrag mit Facebook zur Nutzung von Facebook-Diensten ist in vollem Umfang vererblich.
Es gilt auch gegenüber Facebook deutsches Recht und es ist auch das deutsche Gericht zuständig.
Damit die Erben solche Rechte geltend machen kann, benötigen Sie überhaupt Kenntnis von den Benutzerkonten. Eine entsprechende Aufstellung gehört in den Vorsorgeordner (siehe digitaler Nachlass).
Wenn Sie als Nutzer jedoch den möglichen Erben diese Rechte vorenthalten wollen – also nicht wollen, dass diese Einblick in Ihre Aktivitäten haben, sollten diese über diese Regelung – durch Bevollmächtigung des Berechtigten, bzw. durch Anweisungen an den Betreiber informiert werden. Auch hier sollte ein Hinweis im Vorsorgeordner nicht fehlen.
Das Gericht hat sich mit dem Kern der bislang rechtlich nicht geklärten Frage beschäftigt, ob der „digitale Nachlass“ vererbt wird.
Im Detail hat das Gericht in seiner Begründung ausgeführt:
Bei dem zwischen der Beklagten mit der Erblasserin geschlossenen Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag […] Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten, mithin auch das Recht, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben, sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft übergegangen, denn das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch für die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass des Erblassers (vgI. Groll, a.a.O., Rdnr. 12; SteinerlHolzer, Praktische Empfehlungen zum digitalen Nachlass, ZEV 2015, 262, 263; Pruns, Keine Angst vor dem digitalen Nachlass, Erbrechtliche Grundlagen – Alte Probleme In einem neuen Gewand?; NWB 2013, 3161, 3167; Klas/Möhrike-Sobolewski, Digitaler Nachlass – Erbenschutz trotz Datenschutz, NJW 2015,3473,3474; Stellungnahme des Deutschen Anwaltsvereins durch die Ausschüsse Erbrecht, Informationsrecht und Verfassungsrecht zum Digitalen Nachlass, S. 5, 16 Fn. 1, 51, 55 f, die eine gesetzliche Änderung des TKG fordert), insbesondere auch in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook (vgl. Herzog, Der digitale Nachlass. Ein bisher kaum gesehenes und häufig missverstandenes Problem, NJW 2013, 3745, 3747 ff).
Die Ansicht, nach der nur die vermögensrechtlichen Teile des digitalen Nachlasses. nicht hingegen die nicht-vermögensrechtlichen vererblich sein sollen (vgl. Heeren, Der Tod und das Internet -Rechtliche Fragen zur Verwendung von E-Mail- und WWW-Accounts nach dem Tode des Inhabers, NJW 2005,2113,2114 zu E-Mails; Martini, Der digitale Nachlass und die Herausforderung postmortalen Persönlichkeitsschutzes im Internet, JZ 2012, 1.145, •1147 ff.), ist abzulehnen, denn eine eindeutige Bestimmung des vermögensrechtlichen Charakters eines Teils des digitalen Nachlasses ist praktisch nicht möglich (vgl. Groll, a.a.O, Rdnr. 13;
Solmecke/Köbrich/Schmitt, MMR 2015, 291, 291).
Eine solche Differenzierung ist den erbrechtlichen Regelungen des BGB auch fremd, wie sich in § 2047 Abs. 2 BGB (Vererbbarkeit von Schriftstücken mit Bezug zu den persönlichen Verhältnissen des Erblassers) und § 2373 S. 2 8GB (Vererbbarkeit von Familienpapieren und Familienbildern) zeigt (vgl. Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263; Pruns, a.a.O., NWB 2013,3161,3166). Wenn Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers beziehen, gemeinschaftlich bleiben, heißt das im Umkehrschluss, dass sie Teil des von der Erbengemeinschaft gemeinsamen verwalteten Nachlasses sind; entsprechendes folgt daraus, dass Familienpapiere und Familienbilder beim Erbschaftskauf im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen sind. Diese Regelung hat nur dann einen Anwendungsbereich, wenn die Familienpapiere und Familienbilder überhaupt Teil des Nachlasses sind.
Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des analogen Nachlasses lässt sich nicht rechtfertigen und würde dazu führen, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht (vgl. Groll, a.a.O.,Rdnr. 12; Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 263). Im Übrigen muss auch ein Vermieter dem Erben den Zugang zur Wohnung des Erblassers verschaffen, ohne zuvor die Wohnung nach persönlichen und vermögensrechtlichen Gegenständen zu durchsuchen (Herzog, a.a.O., S. 3750;Brisch/Müllerter Jung, Digitaler Nachlass – Das Schicksal von E-Mail und De-Mail-Accounts sowie Mediencenter-Inhalten, CR 2013,446,449).
Das Landgericht hat nicht geklärt, ob das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen der Freigabe der Daten entgegensteht. Im Fall war die Klärung nicht nötig, weil die Erbin auch die sorgeberechtigte Mutter und damit Sachwalterin des Persönlchkeitsrechts des Kindes war. Bei Volljährigen wird diese Frage relevant.
Das erste Urteil zum digitalen Nachlass wird sicher nicht das letzte sein.
Zumal Facebook bereits Berufung eingelegt hat und die Anmeldedaten noch nicht herausgegeben hat.