Im General-Anzeiger Bonn hat die Wirtschaftjournalisten Ulla Thiede in der Rubrik Wirtschaft einen informativen Artikel zum „Berliner Testament“ verfasst. Hierfür hat Sie mich interviewt.
Kategorie: Testament
Testament – Erbfolge gestalten
Wohnungseigentum in Österreich?
Ende September 2022 habe ich an dem 2-tägigen Düsseldorf-Graz Symposium zum IZVR (Internationales Verfahrensrecht) teilgenommen.
Hier referiete Univ. Profl. Dr. Clausia Rudolf und Dr. Gabirele Meusburger-Hammerer, Rechtsanwältin in Dornbin zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechts.
Eine Besonderehit kann dann auftreten, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland stirbt und dieser zusammen mit einerm anderen Person eine eine Eigentumswohnung in Österreich (Ehegatte, Lebensgefährte, u.a.) in Form einer (österreichische) Eigentümerpartnerschaft gemäß § 13 WEG hat.
Diese besondere Form der Eigentümerpartnerschaft gibt es seit dem österreichsichen Wohnungseigentumsgesetzt von 2002.
Die Eigentümerpatnerschaft kann nur aus zwei natürlichen Personen bestehen. Insoweit können nicht einfach mehrere Erben (z.B. die drei Kinder des Erblassers (in Österreich nun der „Verstorbene“) nachrücken.
Sofern keine anweichende Vereinbarung (§ 14 Abs. 5 Österr. WEG) vorliegt, geht der Anteil des Verstorbenen am Mindesanteil und mgeeinsamen Wohnungseigetun von Gesetztes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners. Der halbe Mindestanteil fäll also auch nicht in die „Verlassenschaft“ (Nachlass). Gegebenenfalls muss Sie jedoch den Anteil übernehmen mit der Zahlung eines Übernahmpresies in Höhe von 1/2 es Verkehrswertes des Mindestanteils.
Diese Zahlungspflicht kann aber auch durch eine letztwillige Verfügung der Schenkung auf den Todefall erlassen werden (§ 14 Abs. 4 Österr. WEG).
Wird auf den Eigentumsübergang verzichtet, kommt eine Versteigerung durch das Verlasschenfastsgericht in Betracht.
Wird die Verlassenschaft im Ausland abgehandelt – weil deutsche Gericht – hier etwa aufgrund des deutschen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind, übenimm die Aufgaben und Befungnisse nach § 14 WEG das österreichische Grundbuch. Die Frage der Zuständigkeit ausländischer (deutscher) Gericht ist dabei umstritten, da eine Ausnahmetatbestadn des Art. 1 Abs. 2 litg EUErbVO bestehen könnte. Auch stellt sich die Fragen, ob das deutsche Gericht dann österreischiches WEG anwenden muss (Sonderbfogle nach Art. 30 EUErbVO.
Die Eigentümer können beispielsweise vereinbaren, das gemeniseame Wohnungsseigentum an ein eandere natürliche Personen zukommen soll. Der Besgünstige erwirbt dann aber nicht unmittelbar das Eigentum am halben Mindesanteil, sonder erhält einen Anspruch auf dessen Übereignung. Macht der Begünstigte den Anspruch geltend, müsste er grundsätzlich den Übernahmpreis zahlen, sofern ihm die Zahlungspflicht nicht überlassen wurde. Macht der Begünstigte den Anspruch nicht geltend, geht der Anteil des Verstrobenene am Mindesanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittlaber in Eigetnum des anderen Eigetümers über.
Sie sehen: hier besteht für Deutsche in Deutschland mit österreisichen Wohnungseigentum nach § 13 WEG handlungsbedarf.
Vorsorgebrief 1/2022
Themen im Überblick
- Testamentseröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
- Verträge über den Pflichtteilsanspruch: Erlass und Abtretung
- Testamentsvollstreckung – Zeugnis – Annahmeerklärung
- Erbschaftssteuer – Kosten der Nachlassregulierung
- Neue Grundsteuer – Bewertung von Immobilien
- Schizophrenie – Symptome erkennen – Hilfe für Betroffene
- Das Gefühl „Trauer“ – Dr. Leon Windscheid
Gutes besser tun – wie spenden?
Nicht selten werde ich gerade von kinderlosen Erblassern gefragt, welche gemeinnützige Organisation testamentarisch begünstigt werden soll.
Hilfreich kann der in Mode gekommene „effektive“ Altruismus sein.
William MaxAskill, ein britischer Philosoph aus Oxford, hat sich damit in seinem Wert auseinandergesetzt: Gutes besser tun: Wie wir mit effektivem Altruismus die Welt verändern können.
Auch im Internet informiert eine Stiftung für Effektiven Altruismus.
Vorbildliche Projekte
Die Organisation Givewell evaluiert gemeinnützige Projekte und stellt jährlich einer Liste für gut befundenen Initiativen zusammen.
DZI-Spenden Siegel
Das DZI Spenden-Siegel ist das Gütesiegel für seriöse Spendenorganisationen. Es belegt, dass eine Organisation mit den ihr anvertrauten Geldern sorgfältig und verantwortungsvoll umgeht.
Das Siegel wird von der Stiftung „Deutsches Zentralinstitut für soziale Fragen“ vergeben.
Die Trägerschaft des DZI: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Senat von Berlin, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e.V.
Jährlich wird eine Liste der Siegel-Träger veröffentlicht. Auf der Webseite findet sich auch eine Datenbank der geprüften Organisationen.
Beim Dehle lierste se kenne
Jeder Rheinländer ist ein Philosoph: bewandert in der gute Lebensführung und ja nicht verlegen wenn es um Weisheiten geht:
„Beim Dehle lierste se kenne“
Wörtlich: Beim Teilen lernst Du sie kennen.
Du lernst dann den wahren Charakter der Beteiligten kennen. Ansonsten verbergen die Beteiligten häufig ihre Vorhaltungen.
„Wenn es aber an das Grundsätzlich geht, dann kann es sein, dass die Masken fallen“ – so der GA-Redaktion Jörg Manhold in seinem Artikel über Rheinische Redensarten.
Di in der Mundart kundige Elisabeth Schleier berichtet: „Wenn´s beim Erben ans Teilen geht, dann kann man sehen, wie sich die Leute aufführen.“
Der Erblasser kann beim Erben mögliche Streitigkeiten vorbeugen.
Tiere im Erbfall
Tiere im Erbfall – was tun?
Was soll mit den Haustieren im Vorsorge- und Erbfall geschehen? Dieser Frage geht der General-Anzeiger Bonn in seinem Artikel „Was, wenn Herrchen nicht mehr kann?“ nach.
Rechtsanwältin Stefanie Herzig, verweist auf Möglichkeiten der Sicherstellung der Versorgung von Tieren im Testament. Hier bieten sich erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse an.
Wer soll das Tier im Vorsorge- und Erbfall versorgen?
Es macht Sinn, bereits im Vorfeld mit demjenigen zu sprechen, der dann das Tier versorgen soll. Die nötige Rechtsmacht dazu sollte er haben (Vollmacht mit einer entsprechenden Vereinbarung).
Auch für das Hund, Katz & Co bietet sich ein Vorsorgeordner an. Info zu seinem Verhalten, Essen und gesundheitlichen Situation (Impfungen u.a.).
Tierschutzverein
Tiere aus Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.
Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.
Haus im Erbfall
Das Haus im Erbfall – „Fluch und Segen des Erbens“
Der Finanzanalytiker aus Stuttgart – Volker Looman, greift in seinem Artikel in der FAZ „Fluch und Segen des Erbens“ eine erbrechtlichen Klassiker auf: 2 Brüder erben hälftig. Der eine will das Haus übernehmen. Müsste aber den anderen auszahlen.
Der Bruder der das Haus übernehmen will, befindet sich in einer schwierigen Lage entscheiden zu müssen. Häufig spielen dabei – nicht nur Rendite Gesichtspunkte eine Rolle. Vielleicht ist es das Elternhaus, das Haus, wo er aufgewachsen ist, dass die Eltern mühsam errichtet haben… Die emotionale Bindung an den Familienbesitz kann stark sein.
Der Analytiker rechnet schnell vor: die Anlage an der Börse, oder die Schuldentilgung dürften die besseren Lösungen sein, als sich wegen der Ausgleichung des Bruders und der Sanierung.
Haus im Erbrecht
Aus erbrechtlicher Sicht kann schon der Erblasser dem Sohn bei seiner Entscheidungsfindung helfen. Er kann – am besten in Absprache – mit den Kindern die Zukunft der Immobilie besprechen. Insbesondere kann er Regeln vorgehen, ob und in welcher Höhe eine Ausgleich gefunden bzw. erfolgen soll.
Das Erbrecht bietet hier verschiedene Instrumente: Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Verfahren zur Bestimmung von Gleichstellungsgelder.
Wenn Streit über die Immobilie hat jeder Miterbe – unabhängig von seiner Quote – die Möglichkeit die Teilungsversteigerung herbeizuführen. Aber auch dieses Verfahren nimmt Zeit in Anspruch und kann Werte zerstören – auch die Familie.
Der künftige Erblasser sollte daher schon zu Lebzeiten überlegen, im Testament vorzusorgen.
Testamentsvollstreckung?
Testamentsvollstreckung – ein sinnvolle Sache?
Auf fast einer Seite widmet sich der General Anzeiger Bonn der Frage der Testamentsvollstreckung unter der Überschrift „Das Erbe friedlich abwickeln“.
Zu Recht wird dieser – oft vernachlässigte Aspekt – der Vorsorge- und Nachlassgestaltung in Erinnerung gerufen.
Interviewt wird dabei der von mir sehr geschätzte Bonner Kollege, Eberhard Rott. Er hat sich durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstrecker (1997) für die Abwicklung von Nachlässen durch Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Bei jeder Vorsorge- und Nachlaßgestaltung – unabhängig von der Art, Größe und Wert des Nachlasses -sollte überlegt werden, ob die Testamentsvollstreckung ein sinnvolles Instrument zur Abwicklung des Nachlasses darstellt.
Viele meinen, der eigene Nachlass sei nicht werthaltig und nichts Besonderes. Über besondere Regelungen müsse man nicht nachdenken. Aber bei der Abwicklung des Nachlasses stellt sich später oft etwas anderers heraus. Es wäre besser gewesen, sich ein paar Gedanken gemacht zu haben.
Wenn man sich für einen Testamentsvollstrecker entschieden hat, gehört die Regelung ins Testament.