Vorsorgebrief 2/2022 von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde

Themen im Überblick

  1. Notvertretungsrecht für Ehegatten
  2. Rechtsschutzversicherung: Erstberatung und Vorsorge
  3. Trans- und postmortale Vollmacht
  4. Erwachsenenadoption im Erbrecht
  5. Praxisfall: Rechtzeitige Vorsorge- und Nachlassgestaltung
  6. Pflichtteil und Grunderwerbssteuer
  7. Testamentsvollstreckerzeugnis – Befreiung von Selbstkontrahierungsverbot
  8. Reue – ein Gefühl mit Leidensdruck: Der Blick zurück lässt nach vorn blicken.

Vorsorgebrief 2/2022

Notrufknopf – Kosten von der Einkommensteuer absetzbar

Notrufknopf – haushaltsnahe Dienstleistung

Vorsorge - Notrufdienst - Einkommensteuer
Notrufdienst – steuerliche absetzbar

Viele ältere Senioren nutzen ein Notrufknopf und dameit verbunden Notrufdienst. Meist tragen sie den roten Knopf am Handgelenk wie eine Uhr. Bei einem Unfall oder Sturz kann er für schnelle Hilfe sorgen.

Die Kosten dieser Hilfeleistung kann als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. In dem vom Bundesfinanzhof (Az. VI R 18/14) entschiedenen Fall betrugen die Kosten 1357 Euro. Die Kosten sind dabei absetzbar, unabhängig davon, ob die Notrufzentrale sich im Haushalt oder außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Tipp: Die Steuererklärung der Senioren sollte überprüft werden, ob die Kosten für den Notruf geltend gemacht wurden. Achten Sie dabei, auch die sonst nötigen Voraussetzung für die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen.

Können Sie bereits die Steuererklärung für einen anderen fertigen: Sind sie bereits hierzu bevollmcähtigt: Vorsorgevollmacht

Geldschein-Betreuung

Geldschein Betreuung: Demente Frau zereißt Scheine

Eine demente, 89-jährige Dame hat fast 20.000 Euro aus Angst vor Einbrechern zerrissen.
Die Dame, vertreten durch den sei betreuenden Enkel bzw. Ihr Anwalt, forderte von der Bundesbank Ersatz, da Sie dabei nicht bei Sinnen war.
Als die Bundesbank nicht zahlte, wurde sie verklagt.

Die erste Instanz, das  Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wies die Klage ab. Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 A 682/15) war erfolgreich: die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.

Ersatz für Geldschein: Begründung des Gerichts

Zwar haben die Klägerin die Banknoten vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro, Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass die demente Frau in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Kostenfreier Umtausch der Geldscheine

Geldscheine kann man grundsätzlich nach einem Beschluss der Europäischen Zentralbank in der EU kostenfrei bei den Zentralbanken „umtauschen“, etwa wenn man mehr als die Hälfte des Scheines vorlegt. Ist Geld im Kamin „verpufft“, sollte man die Asche mitsenden.

Der Umtausch kommt auch nicht so selten vor. Bei der Bank in Mainz soll es 30.000 „Vorgänge“ gegeben haben, laute eine Bericht der FAZ vom 23. März 2016. 44 Millionen sollen erstattet worden sein.
Zuweilen komme es auch vor, dass Erblasser – zur Vermeidung von Erbschaftssteuer – das Geld vorsätzlich zerstören. Dann jedoch gibt es keine Erstattung.

Wenn Sie nicht wissen sollten, was Sie mit Ihrem Nachlass anfangen soll – wir helfen Ihnen gerne!

Woran Sie als Bevollmächtigter und Betreuer alles denken müssen!

Tag des Betreuungsrechts

Tag des Betreuungsrechts

Betreuung - Betreuungsverfügung
Handeln, bevor das Unwetter kommt! Messdorfer Feld bei Bonn Juni 2016

Bundesweit finden anlässlich des Tages des Betreuungsrechts Vorträge zum Betreuungsrecht statt. Meist geht es dann um Vorsorgevollmachten und das Betreuungsverfahren.

Ein Überblick über die  landesweiten Veranstaltungen finden Sie unter der Seite des Vereins Recht-Verständlich e.V.

Im Vorsorgefall kann der „Betroffene“ seine rechtlichen Angelegenheiten  nicht mehr allein erledigen. Wenn niemand  von ihm bevollmächtigt wurde, muss der Staat handeln. Er setzt in einem umfangreichen Betreuungsverfahren einen Betreuer ein. Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) gegenüber rechenschaftspflichtig. Hiermit ist viel Bürokratie verbunden. Besser solte der „Betroffene“, solange er noch geschäftsfähig ist,   jemanden, dem er vertraut   –  am besten aus seiner Familie  – bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden. Dafür erstellt er eine Vorsorgevollmacht. Das ist weniger bürokratisch für den Betroffenen.