Auf fast einer Seite widmet sich der General Anzeiger Bonn der Frage der Testamentsvollstreckung unter der Überschrift „Das Erbe friedlich abwickeln“.
Zu Recht wird dieser – oft vernachlässigte Aspekt – der Vorsorge- und Nachlassgestaltung in Erinnerung gerufen.
Interviewt wird dabei der von mir sehr geschätzte Bonner Kollege, Eberhard Rott. Er hat sich durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstrecker (1997) für die Abwicklung von Nachlässen durch Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Bei jeder Vorsorge- und Nachlaßgestaltung – unabhängig von der Art, Größe und Wert des Nachlasses -sollte überlegt werden, ob die Testamentsvollstreckung ein sinnvolles Instrument zur Abwicklung des Nachlasses darstellt.
Viele meinen, der eigene Nachlass sei nicht werthaltig und nichts Besonderes. Über besondere Regelungen müsse man nicht nachdenken. Aber bei der Abwicklung des Nachlasses stellt sich später oft etwas anderers heraus. Es wäre besser gewesen, sich ein paar Gedanken gemacht zu haben.
Wenn man sich für einen Testamentsvollstrecker entschieden hat, gehört die Regelung ins Testament.