Wohnungseigentum in Österreich?

Ende September 2022 habe ich an dem 2-tägigen Düsseldorf-Graz Symposium zum IZVR (Internationales Verfahrensrecht) teilgenommen.
Hier referiete Univ. Profl. Dr. Clausia Rudolf und Dr. Gabirele Meusburger-Hammerer, Rechtsanwältin in Dornbin zu Besonderheiten des österreichischen Erbrechts.

Eine Besonderehit kann dann auftreten, wenn ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland stirbt und dieser zusammen mit einerm anderen Person eine eine Eigentumswohnung in Österreich (Ehegatte, Lebensgefährte, u.a.) in Form einer (österreichische) Eigentümerpartnerschaft gemäß § 13 WEG hat.

Diese besondere Form der Eigentümerpartnerschaft gibt es seit dem österreichsichen Wohnungseigentumsgesetzt von 2002.

Die Eigentümerpatnerschaft kann nur aus zwei natürlichen Personen bestehen. Insoweit können nicht einfach mehrere Erben (z.B. die drei Kinder des Erblassers (in Österreich nun der „Verstorbene“) nachrücken.

Sofern keine anweichende Vereinbarung (§ 14 Abs. 5 Österr. WEG) vorliegt, geht der Anteil des Verstorbenen am Mindesanteil und mgeeinsamen Wohnungseigetun von Gesetztes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners. Der halbe Mindestanteil fäll also auch nicht in die „Verlassenschaft“ (Nachlass). Gegebenenfalls muss Sie jedoch den Anteil übernehmen mit der Zahlung eines Übernahmpresies in Höhe von 1/2 es Verkehrswertes des Mindestanteils.

Diese Zahlungspflicht kann aber auch durch eine letztwillige Verfügung der Schenkung auf den Todefall erlassen werden (§ 14 Abs. 4 Österr. WEG).

Wird auf den Eigentumsübergang verzichtet, kommt eine Versteigerung durch das Verlasschenfastsgericht in Betracht.

Wird die Verlassenschaft im Ausland abgehandelt – weil deutsche Gericht – hier etwa aufgrund des deutschen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind, übenimm die Aufgaben und Befungnisse nach § 14 WEG das österreichische Grundbuch. Die Frage der Zuständigkeit ausländischer (deutscher) Gericht ist dabei umstritten, da eine Ausnahmetatbestadn des Art. 1 Abs. 2 litg EUErbVO bestehen könnte. Auch stellt sich die Fragen, ob das deutsche Gericht dann österreischiches WEG anwenden muss (Sonderbfogle nach Art. 30 EUErbVO.

Die Eigentümer können beispielsweise vereinbaren, das gemeniseame Wohnungsseigentum an ein eandere natürliche Personen zukommen soll. Der Besgünstige erwirbt dann aber nicht unmittelbar das Eigentum am halben Mindesanteil, sonder erhält einen Anspruch auf dessen Übereignung. Macht der Begünstigte den Anspruch geltend, müsste er grundsätzlich den Übernahmpreis zahlen, sofern ihm die Zahlungspflicht nicht überlassen wurde. Macht der Begünstigte den Anspruch nicht geltend, geht der Anteil des Verstrobenene am Mindesanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittlaber in Eigetnum des anderen Eigetümers über.

Sie sehen: hier besteht für Deutsche in Deutschland mit österreisichen Wohnungseigentum nach § 13 WEG handlungsbedarf.

Kampagne: Vorsorgeordner für JEDEN!

Kampagne: Vorsorgeordner für JEDEN!

Für jeden einen Vorsorgeordner – das ist das Ziel.
Der Vorsorgeordner soll die Vorsorge erleichtern. Er soll der erste Schritt zur eigenen Vorsorge sein. Er ist ein ständige Erinnerung daran, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen und diese auf dem letzten Stand zu halten.

In den Vorsorgeordner gehören:

  • Vorsorgevollmachten
  • Patientenverfügung
  • Bestattungsverfügung
  • Testament
  • Anweisungen an den Bevollmächtigten und Erben
  • wichtige Verträge (Eheverträge, Übertragungsverträge)

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde übergibt jeden einen Vorsorgeordner im Tausch gegen eine Foto des „Vorbildes“ mit Vorsorgeordner.
Das Foto soll dann auf dieser Webseite veröffentlicht werden – als Vorbild für andere auch mit der Vorsorge zu beginnen.

Seien Sei Vorbild!

Gelegenheit für die Fotoaufnahmen und den Tausch gibt am Stand der Rechtsanwaltskanzlei auf dem Gewerbefest am Sonntag, den 25. Juni 2017 in Bornheim-Roisdorf bei PORTA.

Vorsorgeordner im Tausch gegen Ihr Foto ! Seien Sie Vorbild für andere!

 

 

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherung im Vorsorge- und Erbrecht

Trägt Rechtsschutz Kosten
Versichert – wenn Gewitter droht? Messdorfer Feld (Bonn) 2016

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Trägt sie die Kosten des Anwalts?

Damit der Anwalt dies beurteilen kann, sollten Sie dem Rechtsanwalt die Versicherungspolice mitbringen, denn jede Rechtsschutzversicherung ist unterschiedlich.

Regelmäßig wird der Anwalt zunächst versuchen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen.

das Kleingeschriebene

Voraussetzung für eine Deckungszusage ist, dass es sich um eine nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) um eine versicherte Leistung handelt und dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.

Bei den ARB beginnen schon die Unterschiede, denn es gibt ältere Rechtsschutzverträge, die noch den „ARB 75“ oder den „ARB 94“ unterliegen.

Welche ARB anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.

Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die besonders wichtige vorbeugende Rechtsberatung im Erbrecht, wie etwa die Beratung bei Errichtung eines Testaments, das Prüfen der Wirksamkeit eines Testaments, den Entwurf eines Testaments oder Beratung beim Pflichtteilsverzichtsvertrag. Das ist zu bedauern.

Rechtsschutzversicherung können die Kosten für die Beratung eines in Deutschland zugelassenen Anwalts übernehmen, allerdings nur, wenn die Beratung nicht mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Anwalts einhergeht.

Zu klären ist auch, welche Kosten übernommen werden können, z.B. Kosten für Beratung, Kosten der Bearbeitung, usw.

Was Versicherung im Erbrecht übernehmen

Rechtschutzversicherungen übernehmen in der Regel Rechtsschutz für:

  • Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftskauf
  • Verfolgung eines ererbten Anspruchs, bzw. Verteidigung gegen eine geerbte Verbindlichkeit.

Beratungs-Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt in der Regel mit dem Todesfall des Erblassers vor. Notwendig ist eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person. Dabei werden Gesetzesänderungen oder Änderung der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Auch eine veränderte wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ist unerheblich.

Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in Rechtspositionen des Versicherungsnehmers eingegriffen, so liegt regelmäßig ein Versicherungsfall vor.

Mitversichert sind häufig Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, soweit diese im Haushalt der Eltern leben.

Beachten Sie: Der Versicherungsnehmer bzw. der Anwalt ist verpflichtet ,der Rechtsschutzversicherung unverzüglich und vollständig über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten. Andernfalls kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.

Deckungszusage

Für die Einholung der Deckungszusage werden grundsätzlich Gebühren fällig, da es sich um einen eigenen Auftrag handelt. Ein Verzicht auf die Gebühr kommt nur bei ganz einfach gelagerten Fällen in Betracht, denn die Rechtsschutzversicherungen erwarten meist umfangreiche Stellungnahmen zum Sach- und Streitstand. Seitenlange Schriftwechsel sind dabei an der Tagesordnung.

Die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage berechen sich nach dem Kostenrisiko, von dem Sie freigestellt werden sollen. Bei einer Forderung von 5.000 €, beläuft sich das Kostenrisiko auf etwa 2800 €. Die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage beliefen sich dann auf etwa 200,00 €.

Natürlich können auch Sie selbst die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.

Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall, die Rechtsschutzversicherung einspringt.

Sofern die Gegenseite die Anwaltsgebühren nicht erstattet, müssen Sie unsere Gebühren bezahlen unabhängig davon, ob und wie viel die Rechtsschutzversicherung zahlt.

Blog zum dem Verhalten von Rechtsschutzversicherungen
http://www.rsv-blog.de

Testergebnisse zu Rechtsschutzversicherung von der Stiftung Warentest:
https://www.test.de/thema/rechtsschutzversicherung/

Kontakt

Kontakt zum Erbrechtsanwalt

Kanzlei Buerstedde, Rechtsanwaltskanzlei Dr. Buerstedde und Frinken
Dr. W. Buerstedde – Fachanwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht hilft gerne:
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