Gedächtnisprobleme und Demenz können durch die Einnahme von anticholinerge Medikamente entstehen.
Anticholinergika sind in vielen Medikamenten: Inkontinenz- und Beruhigungsmitteln, Neuroleptika, Antidepressiva, Tabletten gegen Übelkeit, Schmerzen oder Allergien.
Demenz durch Medikament und nicht wegen des Alters
Nach Angaben von NDR-Visite sollen neue Studien zeigen, dass sie vor allem bei älteren Menschen zu Gedächtnisproblemen führen und das Risiko für Demenz steigern können. Die langfristige Einnahme von Anticholinergika zerstöre Nervenzellen und die Gedächtnisleistung wird dauerhaft eingeschränkt.
Daher wird vor der unbedachten Einnahme dieser Medikamente gewarnt. Derzeit nehme jeder dritte Patient über 75 Anticholinergika ein. Gedächtnisprobleme werden oft auf das Alter geschoben.
Dabei könnte die Ursache in der Einnahme der anticholinergen Medikamenten liegen.
Wirkung von Anticolinergika
Anticholinergika verhindern, dass der Nervenbotenstoff Acetylcholin seine Wirkung – als Kommunikationsmittel im Gehirn – entfalten kann.
Bei einigen Medikamenten, zum Beispiel gegen Parkinson und Inkontinenz, ist dies erwünscht.
Bei älteren Menschen kann es auch zu einer nachlassende Nierenfunktion kommen. Deshalb müsse mit zunehmendem Alter die Dosis vieler Medikamente reduziert werden, die man in jüngeren Jahren noch gut vertragen hat.
Je mehr anticholinerge Medikamente ein Mensch einnimmt, desto wahrscheinlicher ist eine Schädigung des Gehirns.
Hinweis auf anticholinerge Wirkung
Ob ein Medikament eine anticholinerge Wirkung hat, wird durch folgende Nebenwirkungen im Beipackzettel indiziert:
Verstopfung
Mundtrockenheit
Probleme beim Wasserlassen
Sehstörungen aufgeführt
Wer solche Hinweise im Beipackzettel entdeckt, sollte seinen Arzt oder Apotheker dazu befragen.
Eigenmächtig absetzen sollten Patienten ihre Medikamente generell nicht, aber sie sollten einen Überblick behalten, welche Medikamente sie einnehmen und wofür.
Diese Liste sollten sie möglichst auch immer zu Arztbesuchen oder in die Apotheke mitnehmen. Und immer wieder sollte gemeinsam mit dem Hausarzt geprüft werden, ob Medikamente mittlerweile abgesetzt oder reduziert werden können, um unnötige Nebenwirkungen zu vermeiden.
Diese Liste sollte auch in einen Vorsorgeordner zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert werden.
Medikamente mit anticholinergen Wirkungen
Gegen Unruhe z.B. Atosil
Parkinsonmittel z.B. Benzatropin
Blasenmittel z.B. Oxybutynin
Antidepressiva Trizyklische Antidepressiva
Neuroleptika z.B. Clozapin
Schmerzmittel Morphin-Typ
Beruhigungsmittel Benzodiazepine
Gegen Übelkeit z.B. Dimenhydrinat
Gegen Bauchkrämpfe z.B. Butylscopolamin
Gegen Allergie z.B. Cetirizin
Beruhigungsmittel z.B. Diphenhydramin
Werden die Medikamente abgesetzt, kann die „Demenz“ wider verschwinden und ggf. wieder die Gedächtniskraft und Selbständigkeit herbeigeführt werden.
EU-Erbrechtsverordnung, Nachlasszeugnis, Rechtswahl (zu 1/2012 Nr. 4)
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.
Die Erbrechtsverordnung dürfte die wichtigste Änderung des Erbrechts seit Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum 1. Januar 1900 sein.
Sie versucht vor allem eine einheitliche Regelung des anwendbaren Rechts bei internationalen Erbfällen. Eine „Nachlassspaltung“ soll vermieden werden. Früher waren bei einen Nachlass verschiedene Rechtsordnungen anwendbar, so wurde etwa ein Teil des Nachlasses nach deutschem Erbrecht, an anderer Teil nach französischem Recht abgewickelt.
Erleichtert wird auch die Anerkennung von (gerichtlichen) Entscheidungen, vor allem dem europäischen Erbschein, dem „Nachlasszeugnis“.
Ein Nachlasszeugnis legitimiert die Erbenstellung in den EU-Mitgliedstaaten.
Hierfür gibt es nunmehr umfangreiche Formblätter (Durchführungsverordnung).
Aufgrund dieser europäischen Regelungen mussten auch die deutschen Vorschriften angepasst werden (IntErbRVG), die auch zum 17. August 2015 in Kraft getreten sind.
Zentrale Regelung: Das anwendbare Recht richtet sich nach dem Wohnsitz bzw. letzten Aufenthalt des Erblassers. Rein vorsorglich sollte daher im Testament an eine Rechtswahl gedacht werden, insbesondere für diejenigen, die längere Zeiten im Ausland verbringen.
Änderungen des FamFG
Anlässlich der neuen EU- Erbrechtsverordnung (Nr. 1) wurden einige Vorschriften zum Erbscheinsverfahren mit dem „Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ vom 29. Juni 2015 in das FamFG überführt. FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Das Gesetz ist zeitgleich mit der Erbrechtsverordnung am 17. August 2015 in Kraft getreten.
Die Neuregelung ist anwendbar auf alle Erbfälle seit dem 17. August 2015. Für Erbfälle davor sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
Für die Praxis dürfte es kaum relevante Neuerungen geben.
Eine Änderung, die nunmehr in § 352a FamFG aufgenommen wurde, könnte hilfreich sein: Anders als bisher soll künftig im Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins die Angabe der Erbteile der Miterben nicht mehr erforderlich sein, wenn alle Antragsteller im Antrag auf die Angabe der Erbteile verzichten.
Diese Regelung kann künftig die Erbscheinserteilung bei solchen Erbfällen beschleunigen, in denen die Erbanteile ansonsten mühsam ermittelt werden müssten. Warum ist dies so?
Zuweilen weisen Erblasser den Erben bestimmte Gegenstände zu. Die Erbquote kann sich dann nach dem Wert dieser Gegenstände richten. Wenn etwa A das Haus, B einen Gesellschaftsanteil und C das Ferienhaus erhält, könnte sich die Erbquote nach dem Verhältnis der jeweiligen Werte richten.
Bisher war es nötig, die Gegenstände zu bewerten. Setzt man z.B. das Haus mit 300.000 Euro, den Gesellschaftsanteil mit 200.000 Euro und das Ferienhaus mit 100.000 Euro an, würde A=1/2 – die Hälfte erben, B = 1/3 und C =1/6.
Die Bewertung hat häufig unnötigen Aufwand, Kosten und Streit zur Folge.
Für die Abwicklung des Nachlasses reicht häufig ein Erbschein, der lediglich die Miterbeben – ohne Angabe der Quote – bestimmt.
Empfehlung: Bei dem Erbscheinsantrag sollte immer zunächst geprüft werden, ob eine genaue Angabe der Erbquoten erforderlich ist.
Kosten im Erbscheinsverfahren
Zum 1. August 2013 trat die Reform des Kostenrechts in Kraft. Dadurch entstehen im Erbscheinsverfahren deutlich höhere Kosten.
Zu unterscheiden sind die Gebühren, die mit der Beantragung des Erbscheins bei Gericht entstehen und solche, die beim Anwalt entstehen.
Die Gebühren des Gerichts für den Erbschein:
Eine Gebühr nach der Werttabelle B für den Erbscheinsantrag. Eine weitere Gerichtsgebühr entsteht bei der meist notwendigen eidesstattlichen Versicherung (12210 Abs. 2 KV i.V.m. Nr. 23300 KV).
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (§ 40 GNotKG) und der Werttabelle B.
Der Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen.
Wird nur ein Teilerbschein beantragt, richtet sich der Geschäftswert nach dem Anteil dieses Miterben.
Beispiel: Wird ein Alleinerbschein beim Amtsgericht beantragt, entstehen bei einem Nachlass von 300.000 Euro regelmäßig 2 Gebühren in Höhe von 1.270 Euro.
Tipp: Viele Gerichte „bitten“ Antragsteller um die Beantragung des Erbscheins beim Notar. Das können Sie machen, zahlen dann aber mehr: Auslagen und 19 % Umsatzsteuer. Bestehen Sie also auf die Antragstellung beim Nachlassgericht.
Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Geschäftswert – bzw. dem Erbteil des Mandanten. Ist dieser Alleinerbe und beträgt der Geschäftswert (wie eben) 300.000 Euro, belaufen sich die Anwaltskosten für die Stellung des Erbscheinsantrages auf brutto 2.397,13 (0,8 Gebühr).
Ist eine weitergehende Tätigkeit vor dem Nachlassgericht erforderlich, erhöht sich die Gebühr auf insgesamt brutto 3.880,47 Euro (1,3 Verfahrensgebühr).
Weitere Gebühren können entstehen, etwa Termins- und Beweisgebühren, sind im Erbscheinsverfahren aber eher selten.
Kosten bei Beschwerde gegen Erbschein
Die Kosten des Gerichts und meist der Anwälte richten sich nach dem Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren (Beschwerde). Der Geschäftswert richtet sich in erster Linie nach dem Antrag (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG).
Ein solcher Antrag bzw. das Begehren kann darauf gerichtet sein, den vom Antragsteller beantragten Erbschein aufzuheben bzw. den Erbscheinsantrag zurückzuweisen.
Das Aufhebungsbegehren umfasst den Wert des Nachlassanteils des von dem anderen Erbprätendenten beantragten Erbscheins. Das wird dann meist der gesamte vom Erbschein umfasste Nachlass sein. Schließlich ergeht inhaltlich eine Entscheidung, die nicht nur den Anteil des Beschwerdeführers betrifft, sondern die Rechtsstellung „aller Beteiligten“.
Die Gerichtsgebühren werden gedeckelt: in zweiter Instanz auf 800 Euro und in der Rechtsbeschwerdeinstanz auf 1.200 Euro (12220, 12230 KV GNotGKG).
Die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Gericht beeinflusst aber auch die Rechtsanwaltsgebühren, § 32 Abs. 1 RVG. Möglicherweise sind die Anwaltskosten für den Rechtsmittelführer nach § 33 Abs. 1 RVG nach unten auf Wert von dessen behaupteten Erbteils zu korrigieren.
Für die Anwaltsgebühren des Rechtsmittelgegners, wenn der Anwalt von den Miterben bzw. Alleinerben beauftragt ist, ist der volle Ansatz des Geschäftswertes gerechtfertigt. Denn dieser ist auch Gegenstand seines Auftrages.
Die Details sind umstritten. Die Oberlandesgerichte Hamm, Schleswig und Düsseldorf geben auf die aufgeworfenen Fragen unterschiedliche Antworten. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Ob und wann sich eine einheitliche Praxis durchsetzen wird, steht in den Sternen, da die Beschwerde an den Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Geschäftswerten nicht statthaft ist.
Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren
Wer trägt die Kosten im Erbscheinsverfahren – derjenige, der den Erbschein beantragt, oder der sich gegen die Erteilung wehrt, oder beide?
Die Frage wurde im § 81 Abs. 1 FamFG neu geregelt. Danach kann einem der Beteiligten im Verfahren sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (etwa Gutachter- oder Anwaltskosten) auferlegt werden. Früher trugen die Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. Wem wird nun das Gericht die Kosten aufs Auge drücken?
Wie so häufig divergieren die Entscheidungen der Gerichte. Der Bundesgerichthof hat nur markiert: Alle Einzelumstände des Falls seien zu berücksichtigen auch die Frage des Unterliegens. Naheliegend ist demjenigen die Kosten aufzudrücken, der letztlich „Unrecht“ hatte. Aber so einfach ist es dann auch wieder nicht. Beim Erbscheinverfahren handelt es sich eben um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und es herrscht der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Wahrheitsfindung sollte nicht durch das Risiko der Kostentragung behindert werden.
Den Gerichten verbleibt ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat.
Verständlicherweise wollen Mandanten vor dem Verfahren über die Kosten aufgeklärt werden. Die ist im Erbscheinsverfahren praktisch kaum möglich. Der Mandant muss also immer mit dem Schlimmsten rechnen.
Zuwendungen an Schwiegerkinder (zu Nr. 2/2010 Nr. 7)
Häufig wenden Schwiegereltern dem Schwiegerkind eine Haushälfte oder Geld zum Zwecke eines Hausbaus oder Hauskaufs zu. Kann man die Zuwendung bei Trennung / Scheidung zurückfordern?
Seit der Entscheidung des obersten deutschen ordentlichen Gerichts, dem Bundesgerichtshof vom 3. Feb. 2010 (XII ZR 189/06), sind Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder dem Schenkungsrecht zu unterstellen. Auf diese sind auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, sowie die Bereicherungsansprüche wegen Zweckfortfalls anwendbar. In besonderen Situationen kann daher bei Trennung und Scheidung eine Rückforderung der Schenkung gerechtfertigt sein.
Bei der Ermittlung der Höhe der Rückforderung ist jedoch auch die Dauer zu berücksichtigen, für die das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat.
Hinweis: Je länger die Ehe, desto geringer wird der Rückforderungsanspruch.
Die Gerichtsentscheidungen zu den Schenkungen an Schwiegerkinder machen deutlich, wie schwierig die Rückforderung sein kann. Die Entscheidungen sind vor allem kaum vorhersehbar.
Daher empfiehlt sich, bei Schenkungen Regelungen für den Trennungs- und Scheidungsfall zu vereinbaren.
Schenkungen an Schwiegerkinder sollten reiflich überlegt sein. Aus steuerlichen Gründen ist zu beachten, dass die Schwiegerkinder lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro haben. Daher sollten Schenkungen grundsätzlich eher bzw. zunächst an das eigene Kind erfolgen (Freibetrag 400.000 Euro).
Bei der Zuwendung sollte auch die Frage beantwortet werden, ob diese auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 BGB) oder ob eine Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) nötig ist.
Das begünstigte Kind sollte dann eine Regelung zur Rückforderung mit dem Partner für den Fall der Trennung / Scheidung treffen.
Gerade bei dem Erwerb von Immobilien mit unterschiedlichem Eigenkapital (Ehefrau trägt etwa 30 % der Kosten, der Ehemann 70 %) und dennoch zu gleichen Bruchteilen (Eheleute werden hälftig im Grundbuch eingetragen) führt dies zu einer Vermögensverschiebung. Dies kann über den Zugewinn nur teilweise ausgeglichen werden. Daher sollte an eine abweichende Erwerbsquote der Ehegatten gedacht werden.
Ist einer der Ehegatten bereits Eigentümer, ist auch ein Verkauf an den anderen Ehegatten erwägenswert, um eine inadäquate Behandlung beim Zugewinn zu vermeiden.
Auch bei Scheidungsvereinbarungen ist auf den Rückübertragungsanspruch der Schwiegereltern zu achten. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof vom 26. November 2014 hatten die Ehegatten in einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung die Übertragung der Immobilie vereinbart und Zugewinnausgleichsansprüche abgegolten. Nach der Scheidung nahmen die Schwiegereltern den Schwiegersohn wegen der von ihnen geleisteten finanziellen Zuwendungen in Anspruch. An den Rückforderungsanspruch hatten die Eheleute nicht gedacht. Hätten sie daran gedacht, hätte ein Anspruch auf Freistellung des Schwiegerkindes gegenüber dem Kind nahegelegen.
Interessenkollision bei der Vertretung einer Erbengemeinschaft
Häufig kommen Miterben zu mir in die Kanzlei und wünschen Hilfe bei der Erbauseinandersetzung. Gerne berate ich die Miterben – aber das geht nur in bestimmten Grenzen. Eine allgemeine Rechtsberatung der Miterben über die Erbauseinandersetzung kann ohne Weiteres erfolgen.
Weichen die Erben von den gesetzlichen Regeln der Erbauseinandersetzung ab, so wird eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht möglich sein. Möchte beispielsweise einer der Miterben das Nachlassgrundstück und der andere Miterbe dieses ihm nicht überlassen, so bestehen Interessengegensätze.
Dem Anwalt ist es dann untersagt, beide Miterben wegen widerstreitender Interessen zu vertreten (§ 356 StGB; § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 BORA).
Das Mandat muss dann beendet werden für beide. Die weitere Vertretung auch nur eines der Miterben – in der selben Rechtssache – ist dann nicht mehr möglich. Die Miterben müssen sich dann möglicherweise andere Anwälte suchen.
Verzicht auf Nießbrauch
Unterliegt der Verzicht auf den Nießbrauch der Schenkungssteuer?
Viele Eltern haben ihren Ehegatten oder auch Kindern ein Haus unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechts übertragen.
Eigentümer sind die Kinder geworden, aber die Eltern haben die lebenslange Nutzung vorbehalten.
Zuweilen entsteht später der Wunsch, auf den Nießbrauch- oder das Wohnrecht zu verzichten, etwa wenn der Schenker auf die Erträge nicht mehr angewiesen ist oder in ein Altenheim zieht.
Wird auf den Nießbrauch oder das Wohnrecht verzichtet, kann hierin wieder eine Schenkung gesehen werden, § 7 Abs. 1 Nr. ErbStG.
Gerade bei Schenkungen, die vor dem 1. Januar 2009 erfolgt sind, könnte dies zu einer Doppelbesteuerung führen, weil nach früherem Recht der Nießbrauch nicht in vollem Umfang von der Schenkungssteuer abgezogen werden konnte. Die Schenkungssteuer wurde nach altem Recht lediglich gestundet (§ 25 ErbStG a.F.).
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat der Bundesfinanzhof nun entschieden (Urteil vom 20. Mai. 2014, Az. II R 7/13), von der an sich zu versteuernden Bemessungsgrundlage für den Verzicht den Kapitalwert des ursprünglichen Nießbrauchs bereicherungsmindernd abzuziehen.
Dann wird es regelmäßig zu keiner Steuer kommen, da der Kapitalwert des Nießbrauchs im Zeitpunkt der Schenkung des nießbrauchbelasteten Hauses meist geringer sein wird.
Etwas anders gilt, soweit- insbesondere nach neuem Recht – der Nießbrauch steuerlich abgezogen werden konnte. Hier kann es naturgemäß zu keinem Abzug kommen.
Gutachterkosten bei der Erbschaftssteuer (zu Vorsorgebrief 2012 Nr. 2)
Die Finanzverwaltung hat in gleichlautenden Erlassen vom 5. Juni 2014 klargestellt:
In Erbfällen sind die Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz als Nachlassregulierungskosten voll abzugsfähig.
Dies gilt auch bei Schenkungen unter Lebenden, da es sich aus Sicht des Erwerbers um zwangsläufige Kosten handelt (gleichlautende Erlasse vom 16. März 2012).
Abziehbarkeit von Prozesskosten (zu Vorsorgebrief 2/2012 Nr. 6)
Aufwendungen für die private Lebensführung können nur ausnahmsweise bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hin und her gependelt. Das Pendel ist nun zu Ungunsten der Steuerzahler ausgeschlagen. Der Bundesfinanzhof hat die Absetzbarkeit von Prozesskosten eingeschränkt – und in der Folge auch der Gesetzgeber.
Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung (zur alten Rechtslage) vom 18. Juni 2015 (Az. VI R 17/14) die Kosten des Anwalts und die Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins in Höhe von fast 8.000 Euro nicht als außergewöhnlichen Kosten anerkannt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ist ein Abzug nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann, § 33 Abs. 2 S. 4 EStG.
Der Abzug von Prozesskosten dürfte damit nur in ganz wenigen Fällen möglich sein. Wie die Vorschrift vom Bundesfinanzhof ausgelegt werden wird, ist noch offen. Es laufen aber bereits Revisionsverfahren.
Pflegeleistungen bei der Erbschaftssteuer (zu Vorsorgebrief 1/2014 Nr. 4)
Soweit Pflegeleistungen nicht als Erblasserschuld bereits bei der Erbschaftssteuer abgezogen werden können, kann die Steuerbefreiung für erbrachte Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG helfen.
Hier muss der Begünstige (Beschenkte bzw. Erbe) dem Erblasser/Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege und Unterhalt gewährt haben. Zu Pflege und Unterhalt gehören auch weitere Unterstützungsleistungen bei der Hausarbeit, Erledigung von Botengängen, Schriftverkehr, Einkäufe, persönliche Begleitung bei Arztbesuchen, u.a. (vgl. BFH Urteil v. 11. 9.2013)- II R 37/12).
Der Freibetrag soll nach der Finanzverwaltung allerdings nicht zur Anwendung kommen, falls der Begünstigte aufgrund unterhaltsrechtlicher Bestimmungen – abstrakt – zur Pflege verpflichtet wäre, etwa nach § 1360 oder § 1601 BGB.
Das kann nicht überzeugen. Der Ausschluss vom Freibetrag ist nur gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche Verpflichtung im konkreten Einzelfall besteht, so auch die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (Urteil vom 20. April 2012, 3 K 229/11). Eine Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.
Tipp: Vorteilhaft kann es daher sein, mit dem Erblasser ein schriftliches – entgeltliches – Dienstleistungsverhältnis zu vereinbaren, um eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit zu begründen. Etwas anderes mag allerdings wiederum gelten, wenn dieses Entgelt einkommensteuerpflichtig ist (nächster Beitrag Nr. 10).
Pflege und Einkommenssteuer
Entgelt für Pflegeleistungen im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft sind nach dem Bundesfinanzhof keine einkommenssteuerlich relevanten Einkünfte, (BStBL II 1999, 776).
Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Zahlungen die „Grenze zur Einkünfteerzielung“ überschreiten.
Besteht keine familiäre Grundlage, werden erbrachte Pflegeleistungen gegen Entgelt regelmäßig gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG sein (BFH Urteil vom 20. März 2013, X R 15/11).
Was soll mit den Haustieren im Vorsorge- und Erbfall geschehen? Dieser Frage geht der General-Anzeiger Bonn in seinem Artikel „Was, wenn Herrchen nicht mehr kann?“ nach.
Rechtsanwältin Stefanie Herzig, verweist auf Möglichkeiten der Sicherstellung der Versorgung von Tieren im Testament. Hier bieten sich erbrechtliche Auflagen und Vermächtnisse an.
Wer soll das Tier im Vorsorge- und Erbfall versorgen?
Es macht Sinn, bereits im Vorfeld mit demjenigen zu sprechen, der dann das Tier versorgen soll. Die nötige Rechtsmacht dazu sollte er haben (Vollmacht mit einer entsprechenden Vereinbarung).
Auch für das Hund, Katz & Co bietet sich ein Vorsorgeordner an. Info zu seinem Verhalten, Essen und gesundheitlichen Situation (Impfungen u.a.).
Tierschutzverein
Tiere aus Tierschuztvereinen werden im Notfall in der Regel zurückgenommen. Im Vertrag mit den großen Tierschutzvereinen ist dies im Fall von Tod und Krankheit des Tierhalters geregelt.
Derjenige, der sich kümmern soll, muss natürlich kurzfristig Bescheid wissen. Hier hilft ein Hinweis im eigenen Vorsorgeordner bzw. ein Hinweis im Portemonnaie / Handtasche, dass ein Tier vorhanden ist. Zu nennen sind auch die Kontaktdaten desjenigen, der im Notfall informiert werden soll.
Geldschein Betreuung: Demente Frau zereißt Scheine
Eine demente, 89-jährige Dame hat fast 20.000 Euro aus Angst vor Einbrechern zerrissen.
Die Dame, vertreten durch den sei betreuenden Enkel bzw. Ihr Anwalt, forderte von der Bundesbank Ersatz, da Sie dabei nicht bei Sinnen war.
Als die Bundesbank nicht zahlte, wurde sie verklagt.
Die erste Instanz, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, wies die Klage ab. Die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 6 A 682/15) war erfolgreich: die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.
Ersatz für Geldschein: Begründung des Gerichts
Zwar haben die Klägerin die Banknoten vorsätzlich zerstört, es bestünden jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro, Banknoten“ vom 19. April 2013 gehandelt habe.
Das Gericht ging dabei davon aus, dass die demente Frau in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann die Deutsche Bundesbank Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Kostenfreier Umtausch der Geldscheine
Geldscheine kann man grundsätzlich nach einem Beschluss der Europäischen Zentralbank in der EU kostenfrei bei den Zentralbanken „umtauschen“, etwa wenn man mehr als die Hälfte des Scheines vorlegt. Ist Geld im Kamin „verpufft“, sollte man die Asche mitsenden.
Der Umtausch kommt auch nicht so selten vor. Bei der Bank in Mainz soll es 30.000 „Vorgänge“ gegeben haben, laute eine Bericht der FAZ vom 23. März 2016. 44 Millionen sollen erstattet worden sein.
Zuweilen komme es auch vor, dass Erblasser – zur Vermeidung von Erbschaftssteuer – das Geld vorsätzlich zerstören. Dann jedoch gibt es keine Erstattung.
Wenn Sie nicht wissen sollten, was Sie mit Ihrem Nachlass anfangen soll – wir helfen Ihnen gerne!
Das Haus im Erbfall – „Fluch und Segen des Erbens“
Der Finanzanalytiker aus Stuttgart – Volker Looman, greift in seinem Artikel in der FAZ „Fluch und Segen des Erbens“ eine erbrechtlichen Klassiker auf: 2 Brüder erben hälftig. Der eine will das Haus übernehmen. Müsste aber den anderen auszahlen.
Der Bruder der das Haus übernehmen will, befindet sich in einer schwierigen Lage entscheiden zu müssen. Häufig spielen dabei – nicht nur Rendite Gesichtspunkte eine Rolle. Vielleicht ist es das Elternhaus, das Haus, wo er aufgewachsen ist, dass die Eltern mühsam errichtet haben… Die emotionale Bindung an den Familienbesitz kann stark sein.
Der Analytiker rechnet schnell vor: die Anlage an der Börse, oder die Schuldentilgung dürften die besseren Lösungen sein, als sich wegen der Ausgleichung des Bruders und der Sanierung.
Haus im Erbrecht
Aus erbrechtlicher Sicht kann schon der Erblasser dem Sohn bei seiner Entscheidungsfindung helfen. Er kann – am besten in Absprache – mit den Kindern die Zukunft der Immobilie besprechen. Insbesondere kann er Regeln vorgehen, ob und in welcher Höhe eine Ausgleich gefunden bzw. erfolgen soll.
Das Erbrecht bietet hier verschiedene Instrumente: Vermächtnisse, Teilungsanordnungen und Verfahren zur Bestimmung von Gleichstellungsgelder.
Wenn Streit über die Immobilie hat jeder Miterbe – unabhängig von seiner Quote – die Möglichkeit die Teilungsversteigerung herbeizuführen. Aber auch dieses Verfahren nimmt Zeit in Anspruch und kann Werte zerstören – auch die Familie.
Der künftige Erblasser sollte daher schon zu Lebzeiten überlegen, im Testament vorzusorgen.
Ein Spendeorgan kann neues Leben geben.
Mancher kann sich den Eingriff in seinen „Leib“ nicht vorstellen.
Wer Hilfe bei der Entscheidung sucht, ist mit dem Buch von Sibylle Sterzik „Zweites Leben, Organe spenden – ja oder nein? Erfahrungen, Meinungen und Fakten“ (Wichern, Berlin 2013, S. 168, € 14,95) gut beraten.
Bundesweit finden anlässlich des Tages des Betreuungsrechts Vorträge zum Betreuungsrecht statt. Meist geht es dann um Vorsorgevollmachten und das Betreuungsverfahren.
Im Vorsorgefall kann der „Betroffene“ seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr allein erledigen. Wenn niemand von ihm bevollmächtigt wurde, muss der Staat handeln. Er setzt in einem umfangreichen Betreuungsverfahren einen Betreuer ein. Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht (örtliches Amtsgericht) gegenüber rechenschaftspflichtig. Hiermit ist viel Bürokratie verbunden. Besser solte der „Betroffene“, solange er noch geschäftsfähig ist, jemanden, dem er vertraut – am besten aus seiner Familie – bevollmächtigen, für ihn tätig zu werden. Dafür erstellt er eine Vorsorgevollmacht. Das ist weniger bürokratisch für den Betroffenen.
Auf fast einer Seite widmet sich der General Anzeiger Bonn der Frage der Testamentsvollstreckung unter der Überschrift „Das Erbe friedlich abwickeln“.
Zu Recht wird dieser – oft vernachlässigte Aspekt – der Vorsorge- und Nachlassgestaltung in Erinnerung gerufen.
Interviewt wird dabei der von mir sehr geschätzte Bonner Kollege, Eberhard Rott. Er hat sich durch die Gründung der Arbeitsgemeinschaft für Testamentsvollstrecker (1997) für die Abwicklung von Nachlässen durch Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Bei jeder Vorsorge- und Nachlaßgestaltung – unabhängig von der Art, Größe und Wert des Nachlasses -sollte überlegt werden, ob die Testamentsvollstreckung ein sinnvolles Instrument zur Abwicklung des Nachlasses darstellt.
Viele meinen, der eigene Nachlass sei nicht werthaltig und nichts Besonderes. Über besondere Regelungen müsse man nicht nachdenken. Aber bei der Abwicklung des Nachlasses stellt sich später oft etwas anderers heraus. Es wäre besser gewesen, sich ein paar Gedanken gemacht zu haben.
Wenn man sich für einen Testamentsvollstrecker entschieden hat, gehört die Regelung ins Testament.
In seinem Buch „Why helping others drives our success – GIVE and TAKE“ teilt Adam Grant Menschen in drei Gruppen ein: „Takers“, „Matchers“ und „Givers“.
„Takers“ versuchten so viel wie möglich für sich rauszuholen. „Matchers“ halten das Geben und Nehmen im Gleichgewicht, nach der Prämisse: „Ich gib Dir was, wenn Du mir auch was gibst“.
„Givers“ würden mehr und beständig geben und damit die Gesellschaft voranbringen.
Wenn es um den Hausrat geht – etwa zur Räumung der Nachlassimmobilie – vielleicht kann man die Sachen weiterreichen an diejenigen, die es noch nutzen können: www.freecycle.org/browse/DE/Germany
Rechtsschutzversicherung im Vorsorge- und Erbrecht
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Trägt sie die Kosten des Anwalts?
Damit der Anwalt dies beurteilen kann, sollten Sie dem Rechtsanwalt die Versicherungspolice mitbringen, denn jede Rechtsschutzversicherung ist unterschiedlich.
Regelmäßig wird der Anwalt zunächst versuchen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen.
das Kleingeschriebene
Voraussetzung für eine Deckungszusage ist, dass es sich um eine nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) um eine versicherte Leistung handelt und dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Bei den ARB beginnen schon die Unterschiede, denn es gibt ältere Rechtsschutzverträge, die noch den „ARB 75“ oder den „ARB 94“ unterliegen.
Welche ARB anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel nicht die besonders wichtige vorbeugende Rechtsberatung im Erbrecht, wie etwa die Beratung bei Errichtung eines Testaments, das Prüfen der Wirksamkeit eines Testaments, den Entwurf eines Testaments oder Beratung beim Pflichtteilsverzichtsvertrag. Das ist zu bedauern.
Rechtsschutzversicherung können die Kosten für die Beratung eines in Deutschland zugelassenen Anwalts übernehmen, allerdings nur, wenn die Beratung nicht mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Anwalts einhergeht.
Zu klären ist auch, welche Kosten übernommen werden können, z.B. Kosten für Beratung, Kosten der Bearbeitung, usw.
Was Versicherung im Erbrecht übernehmen
Rechtschutzversicherungen übernehmen in der Regel Rechtsschutz für:
Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftskauf
Verfolgung eines ererbten Anspruchs, bzw. Verteidigung gegen eine geerbte Verbindlichkeit.
Beratungs-Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Ein solcher Fall liegt in der Regel mit dem Todesfall des Erblassers vor. Notwendig ist eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person. Dabei werden Gesetzesänderungen oder Änderung der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Auch eine veränderte wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ist unerheblich.
Wird aufgrund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden in Rechtspositionen des Versicherungsnehmers eingegriffen, so liegt regelmäßig ein Versicherungsfall vor.
Mitversichert sind häufig Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, soweit diese im Haushalt der Eltern leben.
Beachten Sie: Der Versicherungsnehmer bzw. der Anwalt ist verpflichtet ,der Rechtsschutzversicherung unverzüglich und vollständig über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten. Andernfalls kann die Versicherung die Kostenübernahme verweigern.
Deckungszusage
Für die Einholung der Deckungszusage werden grundsätzlich Gebühren fällig, da es sich um einen eigenen Auftrag handelt. Ein Verzicht auf die Gebühr kommt nur bei ganz einfach gelagerten Fällen in Betracht, denn die Rechtsschutzversicherungen erwarten meist umfangreiche Stellungnahmen zum Sach- und Streitstand. Seitenlange Schriftwechsel sind dabei an der Tagesordnung.
Die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage berechen sich nach dem Kostenrisiko, von dem Sie freigestellt werden sollen. Bei einer Forderung von 5.000 €, beläuft sich das Kostenrisiko auf etwa 2800 €. Die Gebühren für die Einholung der Deckungszusage beliefen sich dann auf etwa 200,00 €.
Natürlich können auch Sie selbst die Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einholen.
Gerne prüfen wir, ob in Ihrem Fall, die Rechtsschutzversicherung einspringt.
Sofern die Gegenseite die Anwaltsgebühren nicht erstattet, müssen Sie unsere Gebühren bezahlen unabhängig davon, ob und wie viel die Rechtsschutzversicherung zahlt.