Testament errichten – Gestalten Sie Ihre Erbfolge!
Um Ihren Nachlass so zu verteilen, wie Sie es möchten, ist eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) notwendig. Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge.
Mit einem durchdachten Testament können Sie Streit zwischen künftigen Erben vermeiden und sicherstellen, dass die, die Sie begünstigen wollen, auch begünstigt werden.
Das Erbrecht bietet hierfür viele Instrumente: etwa die Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen und die Testamentsvollstreckung.
Beispielsweise kann durch die Vor- und Nacherbschaft sichergestellt werden, dass Gläubiger des Vorerben keinen Zugriff auf die Vorerbschaft haben.
Durch Vermächtnisse kann ein bestimmter Gegenstand auf einen Erben oder eine Dritte Person übertragen werden.
Durch Auflagen kann sogar die Verpflegung eines Haustieres sichergestellt werden.
Ausführliche Hinweise zum Erbrecht und den Gestaltungsmöglichkeiten
Amtliche Verwahrung des Testaments
Ist ein Testament nicht auffindbar, wird sich die Erbfolge in der Regel nicht nach diesem richten, sondern nach einem früheren Testament oder der gesetzlichen Erbfolge. Ein Testament kann nicht nur versehentlich im Altpapier landen, sondern kann auch von Erbschleichern vernichtet werden.
Um sicherzustellen, dass die letztwillige Verfügung, wie sie im Testament angeordnet ist, auch befolgt wird, empfiehlt sich diese sogenannte besondere amtliche Verwahrung.
Die Verwahrung erfolgt beim Amtsgericht des Wohnorts.
Testament registrieren bei der Bundesnotarkammer
Die Bundesnotarkammer hat nunmehr seit 2012 ein bundesweit einheitliches Testamentsregister geschaffen. Dadurch können Testamente und andere amtlich verwahrte Urkunden, wie beispielsweise Erbverträge, Zuwendungsverzichts- und Erbverzichtsverträge sowie notarielle Rücktritts- und Anfechtungserklärungen von Verfügungen von Todes wegen, schneller und sicher aufgefunden werden.
Im Testamentsregister werden dabei nicht die Urkunden selbst, sondern nur die „Verwahrangaben“ gespeichert, die erforderlich sind, um das Testament im Sterbefall schnell und sicher zu finden. Hierzu zählen die Daten des Erblassers, Art und Datum des Testaments sowie die Anschrift der Verwahrstelle. Nicht gespeichert wird der Inhalt des Testaments, also wer beispielsweise als Erbe eingesetzt ist. Notarielle Testamente oder Testamente, die in die amtliche Verwahrung gegeben werden, werden nunmehr automatisch in das neue Testamentsregister aufgenommen. Nicht registriert werden kann hingegen das privatschriftliche Testament, das Zuhause aufbewahrt wird.
Das Testamentsregister wird nicht nur im Erbscheinverfahren vom Nachlassgericht abgefragt. Notare können es ebenfalls abfragen, um beispielsweise bei der Errichtung eines Testament oder Erbvertrags zu prüfen, ob bereits Beschränkungen der Testierfreiheit, etwa aufgrund eines früheren Erbvertrags, bestehen.
Die Bundesnotarkammer erhebt für die Eintragung in das Zentrale Testamentsregister eine Gebühr in Höhe von einmalig 15,00 Euro. Sie deckt sämtliche Kosten der Registrierung sowie eventueller Berichtigungen, Ergänzungen und Folgeregistrierungen und der Benachrichtigungen im Sterbefall ab.
Tipp: Die amtliche Verwahrung von Testamenten empfiehlt sich, wenn der Verlust oder das Risiko einer Fälschung bzw. Vernichtung besteht. Während früher die Gebühren für die Hinterlegung nach dem Nachlasswert bestimmt wurden, betragen die Gebühren für die Hinterlegung nunmehr pauschal 75 Euro.
Von der Hinterlegunsstelle beim Amtsgericht erhalten Sie einen Hinterlegunsschein. Dieser ist notwendig, falls Sie das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung nehmen wollen. Vergessen Sie nicht, Ihren Personalausweis oder Pass mitzunehmen. Den Hinterlegungsschein sollten Sie auch in Ihrem Vorsorgeordner aufbewahren.
Viele weitere Hinweise zur gesetzlichen Erbfolge und zur Testamentserrichtung finden Sie hier: Testamentserrichtung